|
Satzung |
|
Satzung des Kreisschwimmverbandes Präambel Der Kreisschwimmverband Hannover-Land e.V. ist eine selbstständige Untergliederung des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. im Sinne des § 6 der Satzung des LSN. Er ist ein Amateurverband im Sinne der Bestimmungen des Internationalen Schwimmverbandes (FINA). Name und Sitz § 1 Der Verband trägt den Namen ”Kreisschwimmverband Hannover-Land”, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.” (im folgenden ”KHL” genannt). Der KHL kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und Institutionen erwerben.
Der KHL hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Zweck § 3 Zweck des KHL ist die Förderung der Ausübung, Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmsports im Kreis Hannover-Land, die Förderung der Jugend, die Ausbildung von Übungsleitern, die Abhaltung von Lehrgängen im Leistungs- und Breitensport und die Durchführung von Sportveranstaltungen. Der KHL kann für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sportveranstaltungen und für die Förderung der sportlichen, jugendpflegerischen, publizistischen und sonstigen Aufgaben des Sports Gesellschaften gründen und/oder Beteiligungen eingehen.
§ 4 Der KHL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der KHL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KHL dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KHL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KHL.
Der KHL ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 6 Die im Kreis Hannover-Land tätigen gemeinnützigen Sportvereine erwerben ihre Mitgliedschaft im KHL, indem sie als ordentliche Mitglieder im Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. und im Landessportbund e.V. gemeldet sind. Ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des LSN und des KHL stehen. Die Rechtsordnung des DSV e.V. ist Bestandteil der Satzung des KHL und seiner Gliederungen.
Die Mitglieder des KHL sind berechtigt, durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Regelungen über das Stimmrecht an Beratungen und Beschlüssen der Kreisschwimmtage teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Vereine haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des KHL nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, sich gegenseitig sowie den KHL bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des Kreisschwimmtages durchzuführen. Der KHL finanziert sich aus Beiträgen, Startgeldern, Zuschüssen und Spenden. Über die Erhebung von Beiträgen entscheidet der Kreisschwimmtag mit Zweidrittel-Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Kreisschwimmtages zulässig. Rechte und Pflichten eines ausgetretenen Vereines enden mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, die eines aufgelösten und die eines ausgeschlossenen Vereines sofort.
§ 9 Organe des KHL sind:
§ 10 Der Kreisschwimmtag ist das höchste Organ des KHL. Auf dem Kreisschwimmtag werden die Vereine durch die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstände oder durch Bevollmächtigte vertreten. Die Stimmenzahl ergibt sich aus der Anzahl ihrer per 1. Januar dem LSB für den Zuständigkeitsbereich des LSN e. V. gemeldeten Mitglieder gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung des Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. Auf je angefangene 100 Mitglieder (Stichtag: der vor dem Termin des Kreisschwimmtages liegende 01. Januar) entfällt eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nur innerhalb des Vereins bis zu fünf Stimmen je Delegierten zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes des KHL sind auf den Kreisschwimmtagen mit je 1 Stimme stimmberechtigt.
Der ordentliche Kreisschwimmtag findet jährlich statt. Den Tagungsort beschließt der Kreisschwimmtag. Den Zeitpunkt setzt der Vorstand fest. Der Kreisschwimmtag hat die ihm nach dieser Satzung zufallenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die im § 14 genannten Vorstandsmitglieder zu wählen. Er hat den Jahresabschluss sowie die Finanzplanung entgegenzunehmen und zu genehmigen. Ferner hat der Kreisschwimmtag 2 Vereine als Kassenprüfer zu bestimmen, die für maximal zwei Jahre gewählt werden. Er beschließt daneben über die Anträge. Antragsberechtigt sind: der Vorstand und die angeschlossenen Vereine. Die Anträge zum Kreisschwimmtag sind dem Vorstand rechtzeitig innerhalb einer in der Einladung zum Kreisschwimmtag genannten Frist (mindestens 2 Wochen vorher) zuzuleiten. Diese Fristen gelten nicht für den ersten ordentlichen Kreisschwimmtag.
Der ordentliche Kreisschwimmtag wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Diese Fristen gelten nicht für den ersten ordentlichen Kreisschwimmtag.
Ein außerordentlicher Kreisschwimmtag kann unter Angabe von Gründen und Tagesordnung auf Beschluss des Vorstands unter Einhaltung der Fristen, die für die Einberufung des ordentlichen Kreisschwimmtages gelten, einberufen werden. Er muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereine dies unter Angabe von Gründen beantragt.
§ 14 Der Vorstand besteht aus:
die auf dem Kreisschwimmtag für zwei Jahre gewählt werden. Im Gründungsjahr werden die Mitglieder zu 2., 4. und 7. nur für 1 Jahr gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied in einem dem KHL angeschlossenen Verein ist. Die Vorstandmitglieder können dem Kreisschwimmtag für ihr Aufgabengebiet die Bildung von Ausschüssen vorschlagen. Die Ausschussmitglieder werden vom Kreisschwimmtag (auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandsmitglieds) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. DieWahl des/der Jugendwart/in und des dazugehörigen Ausschusses erfolgt durch die Vereins-Jugendwarte direkt auf der Tagung der Jugendwarte.
Aufgabe des Vorstandes ist es, den KHL zu leiten und zu repräsentieren, für die Durchführung der Beschlüsse des Kreisschwimmtages zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und der sonstigen Bestimmungen und Ordnungen zu achten. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der KHL wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 18 Die Organe des KHL sind beschlussfähig, wenn zu Sitzungen bzw. zum Kreisschwimmtag ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vorhandenen Stimmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies mit 5% der Stimmen der anwesenden Delegierten verlangt wird. Satzungsänderungen können nur auf dem Kreisschwimmtag mit drei Fünftel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge gemäß § 11 fristgerecht schriftlich eingereicht und den Mitgliedern des KHL spätestens eine Woche vor dem Kreisschwimmtag schriftlich bekannt gegeben wurden. Für die Weiterleitung der eingegangenen Anträge ist der Vorstand verantwortlich. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig. Alle Beschlüsse der Organe des KHL sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 19 Der Jahresabschluss des KHL wird durch die vom Kreisschwimmtag gewählten Kassenprüfer geprüft.
§ 20 Der Vorstand kann Mitglieder und Vereine in Anerkennung und Würdigung ihrer hervorragenden Mitarbeit und Förderung des Schwimmsports im Kreis Hannover-Land ehren.
§ 21 Die Auflösung des KHL kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Kreisschwimmtag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des KHL oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des KHL an den Sportkreis Hannover-Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schwimmsports im Kreis Hannover-Land zu verwenden hat.
Redaktionelle Änderungen , die zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, können vom Vorstand vorgenommen werden. (Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Kreisschwimmverbandes Kreis Hannover-Land e. V. am 23. Februar 2001 in Barsinghausen) |